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Allgemeine Geschäftsbedingungen

mit besonderen Bedingungen für Auswahl- und Kommissionsgeschäfte

Bullnheimer & Co. GmbH & Co. KG
Im Tal 12
DE-86179 Augsburg

Stand: Juli 2019

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote und Kostenvoranschläge

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.

2.2. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt

3.1. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk Augsburg ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3. Zur Verfügung gestellte Packmittel, soweit diese als „leihweise“ ausgewiesen werden, sind in angemessener Frist frachtfrei zur teilweisen Gutschrift an die Verkäuferin zurückzusenden.

3.4. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

3.5. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen.

3.6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.

3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten

4.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

4.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
  • die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
  • den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive
  • Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

  • die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:

Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen in vorstehenden Fällen ausgeschlossen. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5. Übergang der Gefahr, Unsicherheitseinrede

5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.2. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist. Entsprechendes gilt, wenn uns bekannt wird, dass Wechsel protestiert oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt. Ein Rücktrittsrecht steht uns ferner zu, wenn der Vertragspartner über die seine Kreditwürdigkeit begründenden Tatsachen schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltslieferung“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung; bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens mit dem Vertragspartner erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Vertragspartner und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.

Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3. Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Unter den Voraussetzungen, die uns zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.

6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.

Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.

6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.10. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltslieferung mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Rechte bei Vermögensverschlechterung – Gutschrifterteilung

7.1. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird. Wir können dem Vertragspartner in diesem Fall eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir in diesem Fall daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Vertragspartner mit mindestens 25% seiner uns gegenüber bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 3 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.

7.2. Bei endgültigen Warenrücknahmen, insbesondere wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Vertragspartners, etc. erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns die Vornahme von Abschlägen vor entsprechend, z.B. :

  • dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z. B. wegen Kosten ggfs. erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wegen Neuetikettierungskosten bei vom Vertragspartnern entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und/oder unansehnlich gewordenen Originaletiketten);
  • einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;
  • den uns entstandenen Verkaufskosten; hierbei sind wir zu einem pauschalen Abzug von 10% berechtigt
  • einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Tageskurs an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt.
  • dem Vertragspartner bleibt auf seine Kosten der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

7.3. Ein Rechtsanspruch auf Gutschrifterteilung besteht grundsätzlich nicht.

8. Rechte, Vertragsstrafe

Alle Rechte (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte) an den dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassenen Vertragsunterlagen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen etc.) sowie Mustern, Modellen und Prototypen stehen – vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung – ausschließlich uns zu.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

9. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

9.1. Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

9.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Mittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.

9.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

9.4. Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Die Gefahr und die Kosten für einen Rücktransport trägt der Käufer.

Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

9.7. Soweit sich nachstehend aus Ziff. 9.8. und Ziff. 9.9. nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z. B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

9.8. Der vorstehend Ziff. 9.7. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen
  • für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst
  • bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
  • für einen sonstigen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.9. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 8.8. entsprechend.

9.10. Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 9., insbesondere Ziffern 9.7. bis 9.9., unberührt.

10. Rechte an Know-how und Erfindungen

Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.

11. Verletzung der Rechte Dritter

Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

12. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

13. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

14.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz, Augsburg.

14.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

14.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

14.4. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

  • aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
  • aufgrund falscher oderunterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

15. Zusätzliche Besondere Bedingungen für Auswahlgeschäfte/Kommissionsgeschäfte

15.1. Die Durchführung und Aufrechterhaltung von Auswahlgeschäften/ Kommissionsgeschäften erfolgt in alleiniger Verantwortlichkeit und auf alleinige Kosten des Vertragspartners.

15.2. Wir haben keine Verpflichtung, den Bestand beim Vertragspartner auf einem bestimmten Minimumbestand zu halten.

15.3. Die Auswahlware/Kommissionsware steht in unserem Eigentum. Der Vertragspartner wird uns das Eigentum an der Auswahlware/Kommissionsware betreffenden Vorkommnissen unverzüglich unterrichten.

15.4. Wir sind berechtigt, uns jederzeit selbst oder durch Dritte von der vorschriftsmäßigen Lagerung der Auswahlware/Kommissionsware zu überzeugen sowie eine Bestandsaufnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

15.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Auswahlware/Kommissionsware bei der Einlieferung auf Menge und Mangelfreiheit, insbesondere auf Übereinstimmung mit der Spezifikation einschließlich der Artikelnummern, entsprechend den Vorschriften des HGB zu überprüfen. Etwaige Mängel sind uns unverzüglich unter Angabe der Artikelnummer anzuzeigen. Mängel, die bei der gebotenen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

15.6. Der Vertragspartner haftet für Verlust, unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung, der in seiner Verwahrung befindlichen Auswahlware/Kommissionsware, es sei denn, dass der Verlust, die unsachgemäße Handhabung oder Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden kann.

15.7. Der Vertragspartner ist berechtigt, Auswahlware/Kommissionsware zur Abgabe an Anwender aus dem Lager zu entnehmen und an diese zu veräußern und zu übereignen.

15.8. Mit der Entnahme der Auswahlware/Kommissionsware kommt hinsichtlich der entnommenen Auswahlware/Kommissionsware zwischen uns und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag gemäß dem am Tage der Entnahme gültigen oder vereinbarten Preise von uns zustande. Gleiches gilt, wenn Auswahlware/Kommissionsware nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben wird.

15.9. Der Vertragspartner hat uns bis spätestens zum 10. eines jeden Monats die Menge der im Vormonat entnommenen Auswahlware/Kommissionsware zu melden. Diese Meldung hat unter Angabe der Artikelnummer und Entnahmemenge schriftlich an uns zu erfolgen. Wir erstellen auf der Basis der gemeldeten Verbrauchsmenge eine Rechnung mit Datum des Meldetages. Der Rechnungsausgleich hat durch den Vertragspartner gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu erfolgen.

15.10. Wir können jederzeit Rücksendung der Auswahlware/Kommissionsware verlangen. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

15.11. Der Vertragspartner kann gegenüber unserem Rückgabeverlangen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Lagerdifferenzen, nicht sachgemäße Handhabung oder Beschädigungen an der gelieferten Auswahlware/Kommissionsware werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

15.12. Mit der Übergabe der Auswahlware/Kommissionsware an den Vertragspartner bzw. bei Versendung an den Beförderer geht jegliche Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und des Abhandenkommens, auf den Vertragspartner über.

15.13. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz unserer Auswahlware/Kommissionsware zu sorgen und diese insbesondere gegen Raub, Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Er tritt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.